Pflichten von Arbeitnehmern in Zeiten von Corona

Die Auswirkungen des Coronavirus sind weltweit zu spüren und rufen auch in der Schweiz bei Arbeitnehmern viele Fragen auf. Anbei gibt es Antworten zu häufig gestellten Fragen in Bezug auf Rechtsberatung Arbeitsrecht.

Was sind die Pflichten des Arbeitgebers?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Angestellten während der Arbeitszeit vor dem Virus geschützt sind. Dazu gehört das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, eine ausgedehnte Reinigung der Arbeitsplätze oder das Verteilen von Atemschutzmasken. Gegebenenfalls kann es auch notwendig sein, vom Homeoffice aus zu arbeiten. Eine Regelung zur Homeoffice-Tätigkeit ist im Optimalfall bereits im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Durch diese verhältnismäßigen Maßnahmen wird Sorge getragen, dass sich das Coronavirus nicht weiter ausbreitet.

Was geschieht, wenn sich ein Arbeitnehmer dennoch am Arbeitsplatz ansteckt?

Wie oben erwähnt, obliegt der Arbeitgeber einer Fürsorgepflicht, um den Ausbruch bzw. die Verbreitung des Virus nach allen verfügbaren Möglichkeiten zu limitieren. Sollte sich dennoch ein Arbeitnehmer oder mehrere Kollegen anstecken, ist eine Einzelfallprüfung notwendig um festzustellen, ob der Arbeitgeber nicht rechtmäßig gehandelt hat und sich dadurch haftbar macht.

Der Betrieb wird infektionsbedingt unter Quarantäne gestellt. Gibt es Auswirkungen für den Arbeitnehmer?

Sollte ein Arbeiten am eigentlichen Arbeitsplatz nicht mehr möglich sein, sind Arbeitnehmer laut Gesetz dazu aufgefordert, die Arbeit an einem anderen Ort (z.B. im Homeoffice oder einer anderen Filiale) weiterzuführen. Sind alternative Arbeitsformen nicht durchführbar oder dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, besteht Anrecht auf eine Lohnfortzahlung. In der Regel muss hier die Situation im Einzelfall geprüft werden.

Ist es gerechtfertigt, auf eine Homeoffice-Tätigkeit zu bestehen?

Einen rechtlichen Anspruch auf das Arbeiten von Zuhause aus besteht grundsätzlich nur, wenn die Regierung bzw. Behörde eine entsprechende Verordnung eingeführt hat. Sollte dennoch ein Erscheinen beim Arbeitsplatz verweigert werden, kann dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung drohen. Jedoch können Ausnahmen bestehen, wenn ausreichend dargelegt werden kann, dass eine Gefährdung am Arbeitsplatz besteht. Experten raten, sich mit dem Arbeitgeber abzusprechen, um eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Sind Geschäftsreisen noch tragbar?

Ein Arbeitnehmer hat das Recht, eine Geschäftsreise zu verweigern, falls für das Zielland eine Reisewarnung vom EDA besteht.

Kann der Arbeitnehmer aus Angst, an Covid erkrankt zu sein, der Arbeit fernbleiben?

In diesem Fall gilt arbeitsrechtlich die Bestimmung zur regulären Krankschreibung. Ein Arztbesuch bzw. eine telefonische Kontaktaufnahme beim Amtsarzt ist notwendig, um dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen zu können. Dann ist ein Fehlen am Abreitsplatz berechtigt.

Besteht Anrecht auf Lohnfortzahlung im Falle einer Covid-Infektion?

In der Regel besteht Anrecht auf eine Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert hat. Sollte der Arbeitnehmer unter behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt worden sein, besteht Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichslohns. Die Zahlung der sogenannten Taggelder muss der Arbeitnehmer eigenständig bei der Erwerbsersatzversicherung(EO) beantragen. Die Höhe liegt bei 80% des Arbeitslohns, ist jedoch auf 196 Franken pro Arbeitstag beschränkt.

Das Kind eines erziehungsberechtigten Arbeitnehmers hat sich mit Covid angesteckt. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?

Sollte die Erkrankung durch ein ärztliches Attest belegbar sein, besteht Anrecht auf ein entschuldigtes Fehlen auf der Arbeit. Diese Fehlzeit ist auf 3 Arbeitstage je Krankheitsfall beschränkt, kann jedoch verlängert werden, wenn dies aus medizinischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber ist im Übrigen nicht dazu berechtigt, dem Arbeitnehmer aufzufordern, Ferientage für diese Fehlzeit zu beziehen.

Die Urlaubsrückkehr des Arbeitnehmers verzögert sich coronabedingt. Hat dieser Anspruch auf eine Lohnfortzahlung?

Sollte sich die Abwesenheit über die genehmigten Urlaubstage ausweiten, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Lohn für diese zusätzlichen Fehltage zu entrichten. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn die Urlaubsreise gar nicht erst stattfinden kann und der Arbeitnehmer folglich die genehmigten Urlaubstage beim Arbeitgeber stornieren möchte.

Von admin